Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit
des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten.
Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht eine kindgerechte
Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für
seinen Unterhalt zurückzustehen.
Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit.
Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet
werden.
Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte:
" . . . Die Neuregelung verlangt (also) keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der
elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch
künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf orientierter Übergang möglich
sein."
Private Betreuung, z.B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch
genommen werden.
Die Darlegungs- und Beweislast, keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben, hat
grundsätzlich der Unterhaltsbegehrende, der sich darauf beruft. Es genügt jedoch zunächst der
Vortrag, z.B. in der Gemeinde nachgefragt und eine Absage erhalten zu haben. Erst auf
substanziiertes Bestreiten der in Anspruch genommenen Gegenpartei besteht ergänzende
Vortragspflicht.
Maßgeblich für die Dauer der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 Abs. 2 BGB ist das
Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung. Dabei ist auch das Alter des betreuenden Ehegatten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Zahl der zu betreuenden Kinder.
Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel nicht zu befristen.
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