(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§
1570 bis 1573
, 1575 und
1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem
Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen
Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit
die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten
aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später
weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt
des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
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