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(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Nach h.M. ist auch eine Vormerkung (§ 883 BGB) rangfähig, obwohl sie kein Recht an einem Grundstück sondern nur die "Sicherung" eines Anspruchs auf Einräumung/Aufhebung eines Rechts und damit im Wortsinn kein Recht i.S.d. § 879 BGB ist.
"Mit dem Untergang des gesicherten Anspruchs wird [hinsichtlich der Vormerkung] das Grundbuch unrichtig i.S. des § 894 BGB (BGH, Urt. v. 15. 12. 1972 – V ZR 76/713, BGHZ 60, 46, 50)." (BGH Urteil v. 8. 1. 2015 Az. IX ZR 300/13)
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