Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Käufers wird eine Vormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen. Um die Rückabwicklung - z.B. bei Insolvenz des Käufers - zu sichern, kann diese bedingt eingetragen werden:
Zur Sicherung der Eigentumsübetragung beantragen und bewilligen der Käufer und der Verkäufer die Eintragung einer Eigentumsvormerkung gemäß § 883 BGB an dem hier verkauften Grundstück an rangbereitester Stelle. Die Vormerkung ist auflösend bedingt. Auflösende Bedingungen ist der Zugang einer Eigenurkunde des Notars, in welcher er den Eintritt der auflösenden Bedingung erklärt.
Die Beteiligten weisen den Notar an die auflösende Bedingungen zu erklären wenn:
Der Verkäufer mitgeteilt hat, dass (...)
Es soll für § 29 GBO auch genügen, wenn die Stellung des Löschungsantrages auflösende Bedingung ist, da der Löschungsantrag für das Grundbuchamt offenkundig ist. Bei Verbraucherverträgen kann eine solche auflösende Bedingung gegen § 308 Nr. 3, 4, 5 BGB verstoßen.
Alternativ, aber nicht insolvenzfest, ist die Möglichkeit der bereits mit (getrennter) Beurkundung erteilten Bewilligung und Beantragung der Löschung mit einer sog. Verwendungssperre, die exakt regelt wann der Notar Antrag und Bewilligung verwenden darf oder eine Bevollmächtigung des Notars die Löschung zu beantragen und zu bewilligen.
Die Beteiligten beantragen und bewilligen die Löschung der Vormerkung. Der Notar darf von diesem Antrag nur Gebrauch machen, wenn ...
Die Abtretung der Vormerkung wird ausgeschlossen.
Versagt, wenn der Käufer in die Insolvenz geht, da er dann die Verfügungsbefugnis über die Vormerkung verliert (§§ 80, 81 InsO) und diese zum Zeitpunkt des Gebrauchmachens noch vorliegen muss.
Der Abtretungsausschluss ist erforderlich, da im Falle einer Abtretung ansonsten die vom Käufer erteilte Bewilligung erlischt.
Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar unwiderruflich die Löschung der Vormerkung zur beantragen und zu bewilligen, wenn ...