logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 884 BGB Wirkung gegenüber Erben
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
<< >>
    

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen..

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise