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Titel 3 - Aufrechnung

(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-3)
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 Titel 3 - Aufrechnung

 § 387 BGB Voraussetzungen
 § 388 BGB Erklärung der Aufrechnung
 § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung
 § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
 § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
 § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
 § 393b BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
 § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

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