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§ 393b BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-3)
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Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aufrechnungsverbot