Von Aufrechnung (§§ 387 ff) spricht man, wenn zwei sich gegenüberstehende Forderungen
miteinander aufgrund der Erklärung eines Schuldners verrechnet und damit soweit sie sich decken zum Erlöschen gebracht werden. Dabei erklärt der Aufrechnende, die Aufrechnung der Passivforderung mit seiner Aktivforderung.
Beispiel: M schuldet dem V noch Miete für den Monat März in Höhe von 300,- EUR. M hat dem V zuvor sein Fahrrad für 100 EUR verkauft. Die 100,- hat V dem M nich nicht gegeben,
Jetzt kann M seine Forderung (=Gegenforderung/Aktivforderung)
in Höhe von 100,- EUR gegen die Forderung des V (=Hauptforderung/Passivforderung) in Höhe von 300,- EUR aufrechnen. Damit schuldet der M dem V nur noch 200,- EUR.
Die Erklärung ist gegenüber dem anderen Teil abzugeben.
Ich erkläre hiermit mit meiner (Gegen-) Forderung vom ... die Aufrechnung gegen Ihre (Haupt-) Forderung vom ... in Höhe von ... .
Eine Aufrechnung ist unter den Voraussetzungen der §§ 387 ff BGB möglich.
Voraussetzung für die Aufrechnung ist
- Bestehen einer Aufrechnungslage
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Hauptforderung muß erfüllbar sein
- Gegenforderung muß voll wirksam und fällig sein
- Aufrechnungserklärung
- Kein Aufrechungsverbot
Eine Aufrechnung mit einer auflösend Bedingten Forderungen ist möglich. Fällt die auflösend Bedingte Forderung durch Eintritt der Bedingung weg, so wirkt dies gemäß § 158 Abs. 2 BGB erst ab Bedingungseintritt (ex nunc) und beeinträchtigt die Aufrechnung nicht. Der ehemalige Inhaber der nicht auflösend bedingten Forderung hat u.U. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
Gemäß § 215 BGB ist die Aufrechnung mit verjährt Gegenforderung möglich, wenn diese der Hauptforderung schon zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstand, zu dem Gegenforderung noch nicht verjährt war.
Eine Aufrechnung ist kann nach Treu und Glauben gegen eine Forderung Vergleich ausgeschlossen sein, wenn die aufzurechnende Forderung schon vorher bekannt war, die Aufrechnung nicht vorbehalten wurde und der Aufrechnende nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich im Besitz einer aufrechenbaren Forderung befindet (BGH NJW 1993, 1396 f). Dem vom BGH entschiedenen Fall liegt aber der Umstand zuzgrunde, dass der Aufrechnende sich die Forderung extra zum Zwecke der Aufrechnung zuvor beschaffte.
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