Mit Bebauungsplan wird ein verbindlicher Bauleitplan bezeichnet, der rechtsverbindlich die städtebauliche Ordnung auf Gemeindeebene festlegt (§ 8 BauGB).
Von einem qualifizierten Bebauungsplan spricht man einem Bebauungsplan der die in § 30 Abs. 1 BauBG genannten Festsetzungen enthält. Von einem einfachen Bebauungsplan bei einem Bebauungsplan, der diese Festsetzungen nicht enthält. Bei einem einfachen Bebauungsplan sind ergänzend die §§ 34 u. 35 BauGB heranzuziehen.
Im Bebauungsplan können z.B. festgelegt werden: die Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet, Wohngebiet, Mischgebiet usw.), die Bauweise, die maximale Zahl von Wohnungen pro Haus und Freiflächen.
Dabei ergeben sich die Möglichkeiten hinsichtlich der Nutzungsart aus der Baunutzungsverordnung, die die einzelnen Typen der Baugebiete definiert.
Der Bebauungsplan ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein
Flächennutzungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB aber nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die
städtebauliche Entwicklung zu ordnen (sog. isolierter Bebauungsplan). Der isolierte Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB genehmigungsbedürftig.
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