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isolierte Anfechtungsklage
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

1. Von einer isolierten Anfechtungsklage spricht man, wenn der Kläger gegen einen Versagungsbescheid nur Anfechtungsklage und nicht Verpflichtungsklage einlegt. Folge einer erfolgreichen isolierten Anfechtungsklage ist nur die Beseitigung der Versagung aber nicht auch die Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes.

Beispiel: A beantragt bei der kreisfreien Stadt D einen Baugenehmigung für ein vierstöckiges Haus. Die Baubehörde der Stadt D versagt unter Verweis auf den Bebauungsplan die Erteilung. Wenn D mit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Versagung vorginge, würde dies im Erfolgfall nur die Versagung beseitigen, die notwendige Baugenehmigung hätte D dann immer noch nicht.

Für eine solche isolierte Anfechtungsklage besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, z.B. wenn der Kläger mittlerweile kein Interesse mehr an dem begehrten VA hat, aber verhindern will, dass die Versagung in Rechtskraft erwächst.

2. Von einer isolierten Anfechtungsklage spricht man auch, wenn abtrennbare Teile eines Verwaltungsaktes (VA) angegriffen werden. Sind Teile abtrennbar spricht man auch von prozessualer Teilbarkeit.

Von einer prozessualen Teilbarkeit geht man in der Regel bei Nebenbestimmungen aus. Nicht dagegen bei Inhaltsbestimmungen oder modifizierten Auflagen, die den Inhalt des VA bestimmen.

Von einer Inhaltsbestimmung geht man aus, wenn der VA ohne die Auflage (als einschlägige Unterform der Nebenbestimmung) im Vergleich zum Beantragten ein aliud wäre. Eine Nebenbestimmung dagegen ist selbständig erzwingbar und für den Bestand und die Wirksamkeit des VAs nicht von unmittelbarer Bedeutung.

Ob eine Inhalts- oder eine Nebenbestimmung vorliegt, ist nach der Absicht der Behörde aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Wollte eine Behörde den VA auf jeden Fall nur unter der Bedingung X erlassen, so wird man in der Regel von einer Inhaltsbestimmung ausgehen müssen. Bringt sie diese unbedingte Verknüpfung nicht zum Ausdruck kann die Bedingung X auch eine Nebenbestimmung sein. Lässt sich die Intention der Behörde nicht ermitteln, so ist von der weniger belastenden Form der Inhaltsbestimmung ausgehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: prozessuale Teilbarkeit * Abweichungen, Baurecht