Mit Flächennutzungsplan wird der Bauleitplan bezeichnet, der für ein gesamtes Gemeindegebiet in Grundzügen die Art der Nutzung vorgibt.
Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bebauungsplan. Er muss von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Er ist eine hoheitliche Maßnahme eigener Art und im Gegensatz zum Bebauungsplan keine Satzung.
Da er keine unmittelbare Wirkung entfaltet ist gegen auch kein Rechtsschutz möglich. Es kommt aber ein inzidente Kontrolle im Rahmen eines Verfahrens in Frage, in dem § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB oder Abs. 3 S. 3 relevant ist.
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