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Tarifgebundenheit/Tarifbindung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.tarif)
    

Inhalt
             1. Arbeitsrecht

1. Arbeitsrecht

Mit Tarifgebundenheit (= Tarifbindung) bezeichnet man die Geltung eines Tarifvertrags für einen konkreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder ein konkretes Arbeitsverhältnis.

Die Tarifgebundenheit wird im Arbeitsrecht durch die Mitgliedschaft in den tarifvertragschließenden Verbänden begründet (siehe § 3 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitsverhältnis unterfällt einem Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifbindung.

Beispiel: Schließt die Gewerkschaft IG Metall mit dem dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall einen Lohntarifvertrag über eine Lohnerhöhung von 3 %, so wirkt diese Erhöhung unmittelbar nur auf die Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitgliedern der IG-Metall die bei Verbandsmitgliedern von Gesamtmetall beschäftigt sind.

Ausnahmen zu diesem Prinzip der beiderseitigen Gebundenheit sind die Nachbindung und die Allgemeinverbindlichkeit, Betriebsnormen.

Weiterhin kann auch zwischen nicht tarifgebundenen Vertragsparteien die Tarifbindung durch Bezugnahmeklauseln vereinbart werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Tarifvertrag * Allgemeinverbindlicherklärung * Betriebsnormen * Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag * Inhaltsnormen * Gleichstellungsvereinbarung/Gleichstellungsabrede