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Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Bezugnahmeklausel wird in Arbeitsverträgen eine Regelung bezeichnet, mit der Tarifverträge in den Arbeitsvertrag einbezogen werden. Eine Bezugnahmeklausel führt, soweit sie reicht, zu einer von der Tarifbindung unabhängigen Geltung von Tarifverträgen.

Man unterscheidet zwischen dynamischen Klauseln (Inbezugnahme des jeweiligen Tarifvertrages sog. Jeweiligkeitsklausel) und statischen Klauseln (Inbezugnahme des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tarifvertrages). Was gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Tarifverträgen die nach der Schuldrechtsreform geht das BAG im Zweifel von einer dynamischen Klausel aus (BAG v. 14.12.2005 Az. AZR 467/01). Bei vorher geschlossenen Verträgen, geht das BAG Vertrauensschutzgesichtspunkten weiterhin von der bis dahin bestehenden Rechtsprechung aus, die bei kleinen dynamischen Klauseln im Zweifel eine Gleichstellungsabrede annahm (BAG 24.11.1999 AZR 666/98).

Bei den dynamischen Klauseln unterscheidet man zwischen kleinen und großen dynamischen Klauseln:

Die kleine dynamische Klausel verweist dynamisch auf einen bestimmten Tarifvertrag.

Auf das Arbeitsverhältnis wird der Tarifvertrag Metall Bayern und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen angewandt.

Die große dynamische Klausel verweist ....

Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung anwendbar.

"Verweist der Arbeitsvertrag auf die für eine Branche jeweils geltenden Tarifverträge bestimmter Tarifvertragsparteien, liegt ein statische Bezugnahme auch dann nicht vor, wenn dem Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrages ein bereits abgelaufener Tarifvertrag beigefügt war." (BAG v. 26.9.2007 Az. 5 AZR 808/06 NZA 2008, 179).

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Auf diesen Artikel verweisen: Jeweiligkeitsklausel * Tarifgebundenheit/Tarifbindung * Tarifvertrag * Gleichstellungsvereinbarung/Gleichstellungsabrede