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Betriebsnormen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.tarif)
    

Inhalt
             1. Tarifvertrag

1. Tarifvertrag

Betriebsnormen sind gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 tarifvertragliche Regelungen über betriebliche Fragen deren Regelung nur einheitlich für den ganzen Betrieb erfolgen kann.

Daher gelten sie grundsätzlich unabhängig von der Tarifbindung des einzelnen Arbeitnehmers in allen Betrieben deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Im einzelnen ist aber hinsichtlich der Geltung zwischen Solidarnormen und Ordnungsnormen zu unterscheiden.

Solidarnomern, sind Normen die Einrichtungen zugunsten der gesamten Belegschaft schaffen (z.B. Waschräume, Kantine). Die Geltung dieser Normen für alle verschafft auch den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern nur Vorteile und ist daher unproblematisch.

Orndungsnormen, sind Normen die die Regelungen über die Ordnung im Betrieb, wie Einlasskontrollen, Rauchverbote usw. enthalten. Diese belasten die Arbeitnehmer. Ihre Geltung für nichtarifgebundene Arbeitnehmer ist schwierig, da der nichttarifgebundene Arbeitnehmer die Gewerkschaft nicht legitimiert hat für ihn zu entscheiden. Daher wird verlangt, daß diese Normen eines Umsetzungsaktes im Betrieb bedürfen (soweit möglich durch Direktionsrecht oder Betriebsvereinbarung).

Ob über Ordnungsnormen Stunden- und Lohnkürzungen möglich sind um den Betrieb zu retten (Beschäftigungssicherung) ist umstritten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Tarifgebundenheit/Tarifbindung * Tarifvertrag