Erleidet ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalles unverschuldet Schäden an seiner Gesundheit, so kommt immer die vom Arbeitgeber finanzierte Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) für den Schaden auf und der Arbeitgeber ist von der Haftung freigestellt. Das Gleiche gilt für Schäden, die Arbeitnehmer untereinander zufügen (§ 104 SGB VII).
Die Freistellung des Arbeitgebers gilt auch für Schmerzensgeldansprüche (BAG v. 8.12.1970 DB 1971, 774), für die auch die Unfallversicherung nicht aufkommt.
Vorausetzungen Haftungsfreistelung:
- Arbeitsunfall
- kein Vorsatz des Arbeitgebers
- Personenschaden (d.h. kein Sachschaden, siehe unten)
Bei Sachschäden muss der Arbeitgeber entweder verschuldensabhängig gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB einstehen oder verschuldensunabhängig (doppelt) analog § 670 BGB.
Voraussetzung analog § 670 BGB:
- Erforderlichkeit der Einbringung der beschädigten Sachen.
- (...)
Auch wenn ein Arbeitnehmer eigene Sachen schädigt, kommt ein Anspruch auf Ersatz analog § 670 BGB in Frage. Der Haftungsumfang ist dann anhand der Maßstäbe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu ermitteln.
Beispiel: A ist Arbeitnehmer im Außendienst bei B. Normalerweise steht ihm ein Dienstwagen zur Verfügung. Als der Dienstwagen in der Werkstatt ist, bittet der B den A, ob er an diesem Tag gegen Zahlung von Kilometergeld mit seinem Privatwagen fahren kann. A ist einverstanden. Auf der Fahrt zu einem Kunden beschädigt er leicht fahrlässig sein Fahrzeug, es entsteht ein Schaden von 4.000,- Euro. Da A nur leicht fährlässig gehandelt hat, muss der B den Schaden hier voll übernehmen.
Wird Kilometergeld gezahlt ist davon ein Sachschaden regelmäßig nicht erfasst, ein Höherstufungsschaden in der Kfz-Haftpflicht dagegen schon.
Ein Anspruch auf Schadenersatz analog § 670 BGB kommt auch in Frage, wenn ein Fahrzeug dass der Arbeitnehmer benötigt um zur Arbeit zu kommen, auf dem Parkplatz geschädigt wird.
Keinen Anspruch hat ein Arbeitnehmer auf Zahlung von Bußgelder, die er verursacht hat. Eine entsprechende Vereinbarung ist sittenwidrig.
Werbung:
|