(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu
ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen,
sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des
Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen
Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die
Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls
erhalten.
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