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Schmerzensgeld
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.schaden)
    

Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für Nicht­vermögens­schäden wie Schmerzen, Sorgen, entgangene Lebensfreude. Schmerzensgeld wird unter den Voraussetzungen von § 253 BGB gezahlt.

Bei der Berechnung unterscheidet man zwischen der Ausgleichsfunktion und der Wieder­gutmachungs­funktion. Bei der Aus­gleichs­funktion ist z.B. zu berück­sichtigen, die Länge eines Kranken­haus­aufent­haltes oder einer Behandlung und die Stärke der Schmerzen. Bei der Genug­tuungs­funktion kommt es insbesondere auf das Ver­schulden des Schädigers an. Die Genug­tuungs­funktion kann aber bereits erfüllt sein, wenn der Schädiger zuvor, in einem Straf­verfahren verurteilt wurde.

Konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes ergeben sich aus den Entscheidungen anderer Gerichte. Eine Übersicht welche Summen die Gerichte bei welchen Verletzungen zugesprochen haben bietet z.B. die Zusammenstellung von Hacks/Ring/Böhm. Allerdings sind diese Werte nicht bindend, der Richter kann davon ohne weiteres abweichen.

Um den Problemen einer exakten Bestimmung zu entgehen, kann das Schmerzensgeld mittels unbeziffertem Klageantrag geltend gemacht werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mobbing * Schadensersatz * Schadensersatz * Schadensersatz im Arbeitsverhältnis