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Nacherbe/Vorerbe
(recht.zivil.materiell.erb und recht.notar.erb)
    

Inhalt
             1. bedingte Anordnung der Nacherbschaft
             2. nicht befreiter Vorerbe
             3. befreiter Vorerbe
             4. Kombination mit Vorausvermächtnis
             5. Pflichtteil

Mit Nacherbe wird gemäß der Legaldefinition in § 2100 BGB ein Erbe bezeichnet, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer, der sog. Vorerbe, Erbe geworden und dieser wiederum verstorben oder ein anderer vom Erblasser festgelegter Zeitpunkt oder festgelegtes Ereignis eingetreten ist.

Für den Vorerben stellt die Erbschaft ein Sondervermögen dar, dass nicht mit seinem Vermögen verschmilzt. Er darf das Erbe nutzen, d.h. alle Nutzungen und Früchte (Gewinne, Zinsen, Dividende etc.) ziehen, und trägt die Fruchtziehungskosten und die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung, kann aber nur beschränkt über das Erbe verfügen (§ 2112 ff BGB). Der Vorerbe ist einem Nießbraucher vergleichbar.

Der Nacherbe ist vom Schlusserben des Berliner Testaments zu unterscheiden.

1. bedingte Anordnung der Nacherbschaft

Z.B. Anordnung der Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der (Vor-) erbe nicht anderweitig letztwillig verfügt (OlG Hamm 5.11.2019 I -15 W 342/19 Famrz 2020, 960).

2. nicht befreiter Vorerbe

Der Vorerbe unterliegt, wenn nichts anderes angeordnet ist, den Beschränkungen der § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134

3. befreiter Vorerbe

Von diesen Beschränkungen kann er durch Anordnung im Testament teilweise befreit werden (§ 2136 BGB), nicht von der Befreitung umfasst ist der § 2113 Abs. 2 BGB, d.h. die.

4. Kombination mit Vorausvermächtnis

Ist nur die Übertragung einer Immobilie im Wege der Vorerbschaft gewünscht steht zunächst § 1922 BGB entgegen. Allerdings kann bei einer Anordnung der Vorerbschaft im Gesamten, das verbleibende Vermögen im Wege des Vorausvermächtnisses übertragen werden (Hartmann ZEV 2007, 458).

Mein Mann soll nichtbefreiter Vorerbe werden. Nacherbe wird meine Cousine. Mein gesamtes Vermögen mit Ausnahme des Hauses ... vermache ich ohne Anrechnungen auf den Erbteil meinem Mann.

5. Pflichtteil

Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe eingesetzt kann er entweder die Erbschaft annehmen und wird dann mit dem Tod des Vorerben Erbe oder er schlägt die Erbschaft aus und erhält seinen Pflichtteil (§ 2306 Abs. 2 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Wiederverheiratungsklausel * nondum conceptus * Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk * Substanzgebrauch/Substanzverbrauch * § 326 ZPO Rechtskraft bei Nacherbfolge * § 326 ZPO Rechtskraft bei Nacherbfolge