Als Nacherbenvermerk wird bei der Anordung einver Vor-/Nacherbschaft die sich auf Immobilien bezieht die Eintragung der Nacherbschaft im Grundbuch bezeichnet. Der Nacherbenvermerk verhindert, dass ein Dritter die Immobilie gemäß § 2113 Abs. 3 BGB gutgläubig ohne die Belastung erwerben kann und sichert somit die Rechte der Nacherben gemäß § 2113 Abs. 1 und 2 BGB.
Der Nacherbenvermerk wird im Grundbuch in der Veränderungsspalte des Rechts eingetragen auf dass er sich bezieht (§ 10 Abs. 5 GBV). Er ist nicht rangfähig (strittig).
Verfügt der nichtbefreite Vorerbe oder verschenkt der nach § 2136 BGB befreite Vorerbe ein dingliches Recht so kann der Nacherbe gemäß § 185 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB die Verfügung genehmigen. Im Grundbuch kann diese durch einen Wirksamkeitsvermerk abgesichert werden.
Beispiel: Der Nießbrauch ist gegenüber den Nacherben in Abteilung II/2 wirksam.
OLG Frankfurt a. Main | 13.09.2018 - 20 W 197/18
"(...) die Grundbuchrechtspflegerin hat in ihrem
Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich aufgeführt, dass sie nunmehr von einer vollentgeltlichen Verfügung ausgeht. Gleichwohl verbleibt es - auch in der vorliegenden Konstellation - bei dem Anhörungserfordernis der Nacherben.
Dieses Anhörungserfordernis wird ganz überwiegend bejaht und entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Senats.(...) ()
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