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Gewohnheitsrecht
(recht.allgemein)
    

Von Gewohnheitsrecht spricht man bei ungeschriebenem Recht, das sich durch regelmäßige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft ausgebildet hat.

Voraussetzungen für Anerkennung von Gewohnheitsrecht sind

  • die langjährige allgemeine Übung (objektives Element) (lat. longa consuetudo)
  • in der Überzeugung rechtens zu Handeln (subjektives Element) (lat. opinio necessitatis).
  • Die Formulierbarkeit der Übung als Rechtssatz (formales Element).

Gewohnheitsrecht ist ebenso wirksam wie formell gesetztes Recht. Es kann nur durch neues Gewohnheitsrecht oder ein formelles Gesetz geändert werden.

Im öffentlichen Recht spielt das Gewohnheitsrecht insbesondere im Staatshaftungsrecht eine Rolle.

Siehe auch unter Observanz und Richterrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtspositivismus * Observanz * Richterrecht * Völkergewohnheitsrecht * longa consuetudo * Verwaltungsgrundsätze * gesetztes Recht * Schweigen im Zivilrecht * Handelsbrauch * opinio necessitatis