logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
gesetztes Recht
(recht.oeffentlich.staat und recht.allgemein)
    

Mit gesetztem Recht wird Recht bezeichnet, das vom Gesetzgeber (z.B. dem Bundestag) geschaffen (= gesetzt) wird. Der Gegensatz dazu sind Gewohnheitsrecht und Richterrecht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise