Mit Völkergewohnheitsrecht wird Gewohnheitsrecht auf der Ebene des Völkerrechts bezeichnet. Zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht ist die einheitliche dauerhafte Übung mit der opinio iuris sive necessitatis notwendig.
Zur Möglichkeit eines Völkerrechtssubjekts die Bindung auszuschließen siehe unter persistent objector.
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