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Von Fehleridentität spricht man, wenn das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft unter dem gleichen Mangel leiden. Man spricht auch davon, dass die Fehleridentität eine eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip sei, was nicht zutrifft, da sich hier an der Selbständigkeit beider Geschäfte nichts ändert. Sie leiden nur "zufällig" unter dem gleichen Mangel. Für Weiteres siehe unter Anfechtung, Wirkung.
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