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Anfechtung, Wirkung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Die Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung ist in § 142 BGB festgelegt. Sie führt dazu, dass das angefochtene Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist (sog. Nichtigkeit ex tunc). Dabei wird die Anfechtung auf das Gewollte beschränkt.

Nichtig ist nur das Geschäft für das ein Anfechtungsgrund bestand. In der Regel also nur das Verpflichtungsgeschäft. Wirkte der Anfechtungsgrund aber auch bei Vornahme des Verfügungsgeschäfts (= Fehleridentität) und ist die Anfechtungserklärung entsprechend als auf beide Geschäfte bezogen zu verstehen, so wirkt die Anfechtung auch auf beide Geschäfte. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Willen der Parteien Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft sein sollen (Palandt-Heinrichs, § 142 Rn. 2).

Beispiel 1: A bedroht den B und zwingt ihn, ihm sein neues Auto für 50,- zu verkaufen und zu übereignen. Hier wirkt der Zwang bei beiden Geschäften, so dass B beide Geschäfte anfechten kann.

Gegenbeispiel: A verspricht sich bei der Erklärung ich verkaufe Dir mein Auto für 900,- Euro, bemerkt den Irrtum aber erst nachdem B bereits angenommen, und sie das Auto schon übereignet haben. Hier irrte sich A bei der Übereignung nicht, er wollte dieses Auto übereignen. Der Kaufvertrag mit dem irrtümlich verkehrten Kaufpreis ist insoweit nur ein unbeachtliches Motiv.

Ist, wie im letzten Fall, nur das Verpflichtunsgeschäft unwirksam, so sind alle auf seiner Grundlage erfolgten Verfügungen rechtsgrundlos erfolgt und können daher über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) rückabgewickelt werden. D.h. A hat einen Anspruch auf Rückgabe des Autos aus § 812 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Trennungsprinzip/Abstraktionsprinzip * Anfechtungserklärung * Anfechtung, Willenserklärung