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Fachaufsicht/Rechtsaufsicht (Staatsaufsicht)
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Staatsaufsicht wird die Kontrolle der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den Staat bezeichnet. Es gibt zwei Formen der Aufsicht: Fachaufsicht und Rechtsaufsicht.

Bei der Fachaufsicht kontrolliert der Staat die Rechtmäßigkeit des Handelns und die Ermessensausübung.

Die Rechtsaufsicht beschränkt sich dagegen auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns, daß Ermessen wird nur auf Ermessensfehler hin untersucht.

Siehe auch unter Dienstaufsicht. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Aufsichtsbeschwerde/Dienstaufsichtsbeschwerde * Kommunalaufsicht * Rechtsaufsicht * kommunale Selbstverwaltung * kommunale Selbstverwaltung * Auftragsangelegenheiten * Verwaltungsaufsicht bei der Ausführung von Bundesgesetzen * Weisungsaufgaben/Pflichtaufgaben nach Weisung * Aufsichtsbehörde * Aufsicht/Aufsichtsbehörde * Staatsaufsicht