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Aufsichtsbeschwerde/Dienstaufsichtsbeschwerde
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Aufsichtsbeschwerde wird ein form- und fristloser Rechtsbehelf der an die zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet ist bezeichnet. Je nach Inhalt wird zwischen Sach- und Dienstaufsichtsbeschwerde unterschieden.

Mit Sachaufsichtsbeschwerde wird ein außergerichtlicher form- und fristloser Rechtsbehelf bezeichnet, mit dem die Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme begeht wird. Die Sachaufsichtsbeschwerde ist an die Fachaufsichtsbehörde zu richten.

Dagegen ist die Dienstaufsichtsbeschwerde eine an den Dienstvorgesetzten/die Dienstaufsichtsbehörde gerichtete Rüge des Verhalten eines Beamten oder eines anderen im öffentlichen Dienst Beschäftigten.

Beide Beschwerdearten entspringen dem verfassungsrechtlich verankerten Petitionsrecht (Art. 17 GG). Sie müssen schriftlich erfolgen, sind aber ansonsten form- und fristlos. Die zuständige Behörde ist verpflichtet die Beschwerde entgegenzunehmen und zu bescheiden. Der Bescheid muß erkennen lassen, dass sich mit der Beschwerde befasst wurde und angeben wie in der Sache verfahren wurde. Ob eine, zumindest kurze, Begründung notwendig ist, ist umstritten. Dies wird aber vom BVerfG abgelehnt (E 2, 225, 230).

Dienstaufsicht- und Fachaufsicht liege nicht immer bei der gleichen Behörde. So liegt z.B. die Dienstaufsicht über den Regierungspräsidenten beim Innenminister, während die Fachaufsicht beim jeweils zuständigen Fachminister liegt.

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