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Bundespräsident
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Bundespräsident ist das Staats­ober­haupt der Bundes­republik Deutsch­land. Er wird für fünf Jahre durch die Bundes­versamm­lung (Art. 54 GG) gewählt. Sein Stell­ver­tre­ter ist der Präsident des Bundes­rates (Art. 57 GG). Bundes­tag und Bundes­rat können mit Beschluss durch mindestens 2/3 der Mitglieder den Bundes­präsidenten vor dem Bundes­verfassungs­gericht verklagen (Art. 61 GG).

Nach den schlechten Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Reichsverfassung ist die Stellung des Bundespräsidenten sehr schwach, so dass die eigentliche "Macht" beim Bundeskanzler liegt. Dies zeigt sich z.B. daran, dass alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten gemäß Art. 58 GG der Gegenzeichnung durch den Kanzler bedürfen.

Trotz dieser schwachen Stellung verbleiben dem Bundespräsidenten eine Reihe von Rechten:

Ausfertigung von Gesetzen, Völkerrechtliche Vertretung (Art. 59 Abs. 1 GG), Ernennung und Entlassung von Bundesrichter/Beamten/Offizieren (Art. 60 GG), Begnadigungsrecht (Art. 60 Abs. 3 GG), Reservefunktion bei Regierungskrisen.

Für eine Liste mit den bisherigen Amtsinhabern bitte hier klicken.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesratspräsident/Bundesratspräsidentin * Bundespräsident, Amtsinhaber * Verfassungsorgane/Staatsorgane * Ratifikation/ratifizieren * Völkerrechtliche Vertretung * Gesetzgebungsverfahren * Ausfertigung von Gesetzen/Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten * Bundespräsidialamt