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Gesetzgebungsverfahren
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Gesetzgebungsverfahren bezeichnet man den formell-rechtlichen Vorgang, der notwendig ist für einen wirksamen Gesetzesbeschluss.

In Deutschland lässt sich das Verfahren auf Bundesebene grob vereinfacht wie folgt beschreiben:

Entwurf einer Vorlage durch Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat.

Weiterleitung der Vorlage der Bundesregierung an den Bundesrat. Und nach sechs bzw. drei Wochen an den Bundestag. Bei Vorlagen des Bundesrates zunächst an die Bundesregierung und dann an den Bundestag. Der Bundesrat kann, die Bundesregierung soll eine Stellungnahme zur Vorlage abgeben. Art. 76 Abs. 2 und 3 GG.

Einleitung durch Einbringung einer Gesetzesvorlage beim Bundestag von Bundesregierung, Mitte des Bundestages (mind. 5 % oder ein Fraktion) oder Bundesrat. Art. 76 Abs. 1 GG

Beratung durch den Bundestag in drei Lesungen (§§ 78ff GOBT). Ist die erste Lesung beendet, wird an den zuständigen Ausschuss, in Ausnahmefällen an mehrere Ausschüsse verwiesen. Bei mehreren Ausschüssen ist ein federführender Ausschuss zu bestimmen. Nach der Beschlussempfehlung der Ausschüsse erfolgt die zweite Lesung. Hier erfolgt über jede selbständige Bestimmung eine Aussprache mit Möglichkeit zu Änderungen und einer Abstimmung am Ende (§ 81 Abs. 2 GOBT). Die dritte Lesung erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse der zweiten Lesung. Eine Rückverweisung in die Ausschüsse mit anschließender erneuter zweiter Lesung ist möglich (§ 85 Abs. 2 GOBT). Nach Schluss der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung.

Ist das Gesetz angenommen worden, ist es dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat kann dann die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen. Schlägt der Ausschuss Veränderungen vor, so muss der Bundestag über die Änderungen beschließen.

Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat nach Ende der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss, bzw. Neubeschluss durch den Bundestag Einspruch erheben. Tut er dies muss der Bundestag diesen Einspruch durch Mehrheitsbeschluss zurückweisen.

Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat über seine Zustimmung entscheiden.

Stimmt der Bundesrat bei Zustimmungsgesetzen zu, schweigt er bei Einspruchsgesetzen oder wird ein Einspruch vom Bundestag zurückgewiesen, wird das Gesetz vom Bundespräsidenten gegen­gezeichnet, ausgefertigt (zu den Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten siehe hier) und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Nach Verkündung kann das Gesetz dann Inkrafttreten. Der Genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist regelmäßig in einem der letzten Paragrafen des Gesetzes selbst geregelt. Ist nichts geregelt, tritt es mit Verkündung in Kraft. Zur Frage der Wirkung eines Gesetzes auf Zeiträume vor seinem Inkrafttreten siehe unter Rückwirkung, Gesetze und Rückwirkungsverbot im Strafrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Inkrafttreten, Gesetz * Bundestag * Ausfertigung von Gesetzen/Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten * Materielles Gesetz/Formelles Gesetz * Zustimmungsgesetz