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Gegenzeichnung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Gegenzeichnung bezeichnet man eine zur Rechtswirksamkeit eines schon unterzeichneten Dokuments notwendige zweite Unterschrift durch eine andere Person. Die Gegenzeichnung geht auf die Contrasignatur zurück.

Beispiel: Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten sind gemäß Art. 58 GG nur gültig, wenn sie durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundespräsident