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Gleichstellungsvereinbarung/Gleichstellungsabrede
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einer Gleichstellungsvereinbarung spricht man bei einer Bezugnahmeklausel deren Ziel es ist, alle Arbeitnehmer in einem Betrieb dem gleichen Tarifvertrag zu unterwerfen. Voraussetzung ist daher, dass der Arbeitgeber an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist. Wird ein Tarifvertrag in Bezug genommen, der für den Arbeitgeber nicht einschlägig ist, liegt keine Gleichstellungsvereinbarung vor.

Folge einer Gleichstellungsvereinbarung ist, dass mit Wegfall der Tarifgebundenheit auch die Inbezugnahme beendet ist. D.h. Arbeitnehmer können nach Wegfall der Inbezugnahme nicht länger aus der Klausel die Anwendbarkeit des in Bezug genommen Tarifvertrages ableiten.

Weitere Folge der Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsvereinbarung ist, dass bei einem Betriebsübergang, die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch weiter gelten mit dem Stand zum Zeitpunkt des Überganges.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag