(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder
unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der
in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der
entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert
nicht hat.
Werbung:
|