Der Arrest dient immer der Sicherung einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 ZPO).
Man unterscheidet den dinglichen und den persönlichen Arrest:
Der dingliche Arrest wirkt auf das Vermögen und wird grundsätzlich gemäß den Regeln der Zwangsvollstreckung vollzogen (§ 928 ZPO). Bei beweglichen Sachen wird er durch Pfändung bewirkt (§ 929 ZPO). Der Arrest ist zulässig, wenn ansonsten eine Vereitlung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung zu befürchten ist.
Der persönliche Arrest wird durch Haft, oder durch andere vom Arrestgericht zu beschließende Beschränkungen der persönlichen Freiheit vollzogen (§ 933 ZPO). Der persönliche Arrest ist ultima ratio und nur zulässig, wenn der dingliche Arrest nicht ausreicht.
- Zulässigkeit
- Arrestgesuch gemäß § 920 ZPO
- allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Zuständig als Arresgericht, ist das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet.
- Begründetheit
- Arrestanspruch (Geldforderung oder Anspruch der übergehen kann)
- Arrestgrund (§§ 917, 918 ZPO)
- Bei § 917 ZPO (dinglicher) ist eine drohende Verschlechterung der Vermögenslage erforderlich.
- Bei § 918 ZPO (persönlicher) ist ...
- Arrestgesuch (§ 920 ZPO) an das Arrestgericht
Gegen den Arrest ist gemäß § 924 ZPO der Widerspruch möglich. Wird Widerspruch erhoben, muss das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen. Nach der Verhandlung wird über den Widerspruch mit Endurteil entschieden (§ 925 ZPO). Das Hauptsacheverfahren bleibt davon unberührt.
Die Rechtshängigkeit tritt mit Eingang des Arrestgesuchs beim Arrestgericht ein.
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