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Werkvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.werk)
    

Der Werkvertrag ist durch die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und des Bestellers zur Entrichtung der vereinbarten Entgütung gekennzeichnet. Geregelt ist der Werkvertrag in den § 631 ff BGB.

Beispiele: Errichtung eines Bauwerks, Haarschnitt.

Geschuldet ist beim Werkvertrag damit nicht nur ein Tätigwerden, wie beim Dienstvertrag, sondern ein Erfolg.

Beispiel: A beauftragt den B (Werkunternehmer) aus Eichenholz, dass A geschenkt bekommen hat, einen Tisch zu schreinern. B arbeitet drei Wochen an der Aufgabe, scheitert aber letztlich. Daher hat er keinen Vergütungsanspruch gegen A.

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Auf diesen Artikel verweisen: Pauschalpreis * Werkvertrag, Kündigung * Werklieferungsvertrag * locatio conductio rei/operarum/operis * Selbstvornahme * Dienstleistung * Schuldrecht besonderer Teil * Beförderungsvertrag/Personenbeförderung * Unternehmer im Sinne des BGB