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Werkvertrag, Kündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.werk)
    

Der Bestellers eines Werks kann den Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 649 BGB). Er muss dem Unternehmer aber trotzdem die vereinbarte Vergütung abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen des Unternehmers durch die frühzeitige Kündigung zahlen.

Beispiel: A schliesst mit B einen Vertrag über den Bau eines Hauses. Der B stellt die dafür notwendigen Arbeiter saisonweise ein. Während der Winterpause, noch bevor B die Arbeiter wieder eingestellt hat, kündigt A den Vertrag. B hat jetzt den vollen Vergütungsanspruch muss sich aber anrechnen lassen, dass er jetzt die Arbeitnehmer nicht einstellen muss.

Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB kann aber vertraglich ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um langfristige Werkverträge handelt. Für den Ausschluss genügt es, wenn im Vertrag nur die Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen ist.

Rechtsfolge der Kündigung ist, dass der Unternehmer einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich Ersparnissen und dessen was er aus der anderweitigen Verwendungen seiner Tätigkeit erlangen kann hat. Dieser Anspruch wird auf 5 % pauschaliert, beide Seiten können aber Abweichungen zu Ihren Gunsten davon darlegen und müssen diese dann beweisen.

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