Von Selbstvornahme spricht man im Zivilrecht, wenn der Gläubiger einer vertretbaren Handlung diese anstelle des Schuldners vornimmt. Das deutsche Recht kennt die Selbstvornahme ausdrücklich nur im Werkvertragsrecht (§ 637 BGB).
Im Kaufvertragsrecht (§ 433 ff) ist die Selbstvornahme nicht geregelt und daher nur über großen Schadensersatz zu erlangen - was allerding ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt (BGH vom 15. 7. 2008 Az. VIII ZR 211/07).
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