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Wahlrecht, aktives/passives
(recht.oeffentlich.staat.wahlen)
    

Das aktive Wahlrecht ist das Recht zum Wählen. Dieses steht für Bundes- und Landestagswahlen jedem Deutschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Bei Kommunalwahlen jedem Bürger der europäischen Union der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Das passive Wahlrecht ist das Recht gewählt zu werden. Dieses steht für den Bundestag jedem volljährigen Deutschen zu. Für den Landtag kann die Vollendung des 21. Lebensjahres Voraussetzung sein (z.B. Hessen) Bei Kommunalwahlen steht das passive Wahlrecht in Hessen jedem zu, der aktiv wahlberechtigt ist und seit sechs Monaten seinen Sitz im jeweiligen Wahlgebiet hat.

Geregelt sind diese Grenzen in den für die jeweilige Wahl einschlägigegen Gesetzen. Für den Bundestag z.B. in Art. 38 GG, für den Landtag in der jeweiligen Landesverfassung, für den Kreistag in der Landkreisordnung, für die Gemeindevertretung in der Gemeindeordnung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Allgemeinheit der Wahl * Wahlprüfung * Altersgrenzen im Recht * Stimmrecht * Passivbürger/Aktivbürger