Die Wahl des Bundeskanzlers erfolgt zunächst nach einem Vorschlag des Bundespräsidenten, Art. 63 Abs. 1 GG.
Im 1. Wahlgang ist der Vorgeschlagene gewählt, wenn er die Mehrheit der Mitglieder erhält, in diesem Fall muß er vom Bundespräsidenten ernannt werden. Erhält er sie nicht, kommt es zum Verfahren nach Art. 63 Abs. 3 GG.
In diesem Verfahren kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen wiederum mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen von ihm selbst vorgeschlagenen Kandidaten wählen. Dafür kann er soviele Wahlgänge ansetzen wie er innerhalb von 14 Tage kann. Kommt es innerhalb der 14. Tage aber nicht zu einer Mehrheitsentscheidung kommt es zum Verfahren nach Art. 63 Abs. 4.
In diesem letzten Verfahren kommt es noch einmal zu einer letzten Wahl. Wird der Kandidat in diesem Verfahren mit der Merhheit der Stimmen gewählt, muß er vom Bundespräsidenten ernannt werden. Wird er nicht mit dieser Mehrheit gewählt, so hat der Präsident die Wahl zwischen der Ernennung des Kandidaten als sog. Minderheitskanzler, oder der Auflösung des Bundestages mit der Konsequenz von Neuwahlen durch das Volk.
Werbung:
|