Der Bundeskanzler wird aufgrund eines Vorschlags durch den
Bundespräsidenten durch den Bundestag
gewählt (Art. 63 GG).
Der gewählte Bundeskanzler schlägt dann dem Bundespräsidenten die zu
ernennenden Minister vor (Art. 64 Abs. 1 GG). Dieser darf die Vorschläge nur
in rechtlicher Hinsicht aber nicht auf Zweckmäßigkeit hin überprüfen.
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