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Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ...
(gesetz.rvg.vv)
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             1. Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist... 1,2

1. Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist... 1,2

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

  1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
  2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
  3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.


Gfg. können weitere Gebühren entstehen, wenn in drei Terminen Zeugen/Sachverständige vernommen wurden => Nr. 1010 VV RVG.

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Auf diesen Artikel verweisen: Terminsgebühr * Terminsgebühr * Terminsgebühr * Nr. 3105 VV RVG Wahrnehmung nur eines Termins ...