Nr. 3105 VV RVG Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt ... 0,5
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
- das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
- eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
(3) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
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