Mit Terminsgebühr wird die Gebühr bezeichnet, die für die anwaltliche Vertretung bei einem gerichtlichen Termin gemäß VV 3104 RVG anfällt. Die Terminsgebühr kann aber auch ohne Wahrnehmung eines Termins anfalle, wenn z.B. in der 1. Instanz über einen rechtshängigen Anspruch ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.
Die Terminsgebühr ensteht i.H.v. 1,2. Die Terminsgebühr entsteht gemäß VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 für:
- für die Teilnahme an einem Gerichtstermin
- für die Teilnahme an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin;
- für Gespräche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens (z.B. Telefonat mit dem Bevollm. des Gegners)
Ein Terminsgebühr kann zudem auch nach Klageauftrag an den Anwalt aber vor Klageeinreichung entstehen, wenn durch Verhandeln mit dem gegenerischen Bevollm. durch Gespräch die Klage vermieden wird (Vergleichsabschluss).
"Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich der Termin bezog. Der Wertberechnung sind zunächst die Werte der rechtshängigen Ansprüche zu Grunde zu legen. Werden Gespräche über nicht rechtshängige Ansprüche geführt, so sind diese in die Berechnung des Gegenstandswerts der Terminsgebühr einzubeziehen. Dies stellt eine Änderung zur Rechtslage nach der BRAGO dar" (LG Mönchengladbach, Beschluß vom 3.5.2006, Az. 5 T 138/06).
Hier entsteht gemäß Nr. 3104 Nr. 1 VV RVG auch eine Terminsgebühr.
Für Verfahren nach § 155 Abs. 2 FamfG ist umstritten, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Nr. 1 VV RVG ensteht, wenn das Gericht im Einverständis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Ausgangspunkt für die Diskussion ist Verwendung der Worte "erörtert (...) in einem Termin" und nicht des Begriffs "
Dagegen: OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2009 – 10 WF 358/09; OLG Frankfurt vom 10.03.2017 (4 WF 42/17) .
Dafür: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2010 - 8 WF 133/10;
"Die Gegenansicht stützt sich darauf, dass in § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht der Begriff der mündlichen Verhandlung sondern vielmehr der Erörterung verwendet wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Auflage, Nr. 3104 Rn 29). Dieser zu stark am Wortlaut von VV Nr. 3104 RVG haftenden, Sinn und Zweck von § 155 Abs. 2 FamFG außer Acht lassenden Auslegung folgt der Senat nicht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ersichtlich der Begriff der Erörterung in § 155 Abs. 2 FamFG nicht als Gegensatz zur mündlichen Verhandlung verstanden. "
Dieser Rechtsprechung hat sich jetzt das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 3.2.2022 Az. 7 WF 179/21 angeschlossen.
Bei Verfahren nach § 495a ZPO entsteht die Terminsgebühr, da es sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht handelt in dem grundsätzlich die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und nur aufgrund des § 495a ZPO nicht stattfindet.
Wird bei Säumnis einer Partei nicht mit Versäumnisurteil sondern mit streitigem Endurteil entschieden fällt die 1,2 Terminsgebühr an.
Nimmt der Anwalt nur einen Termin in der Sache wahr und in diesem Termin erscheint die Gegenseite nicht oder ist nicht ordnungsgemäß vertreten und der Anwalt stellt nur einen Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils, ermäßigt sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG auf 0,5.
Die 0,5 Terminsgebühr entsteht auch bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren.
Bei technisch zweiten Versäumnisurteil wegen nicht Erscheinens im anberaumten Termin fällt für den Vertreter der erschienen Partei eine 1,2 Gebühr nach 3104 VV RVG an (BGH Beschl. v. 7. 6. 2006 Az. VIII ZB 108/05)
Es entsteht keine Terminsgebühr, wenn die Parteien in Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt erklären und das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Auch eine Rechtsanalogie zu Nr. 3104 I Nr. 1 und 2 und Nr. 3105 I Nr. 2 RVG VV ist nicht möglich.(VV RVG 3104) (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. 9. 2006 - 16 WF 115/06)
Etwas anders gilt allerdings, wenn für die getroffene Entscheidung die mündlich Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies ist bei reinen Kostenentscheidungen nach Erledigung nicht der Fall.
In den Fällen der beiderseitigen Erledigungserklärung oder Klagerücknahme nach (ggf. telefonischer) Besprechung durch die Parteivertreter ist das Entstehen der Terminsgebühr umstritten (Dafür: BGH Beschl. v. 11. 6. 2008 - XII ZB 11/06).
Das gilt auch, wenn das schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet wurde.
Bei Anerkenntnisurteil entsteht eine volle (1,2) Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG.
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