Mit Volljährigkeit wird das Alter bezeichnet, ab dem ein Mensch nach deutschem Recht die unbeschränkte Geschäfts- und Ehefähigkeit erlangt.
Die Volljährigkeit tritt gemäß § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Für weiteres siehe unter Altersgrenzen im Recht.
Gegenbegriff: Minderjährigkeit.
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