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Ehefähigkeit/Ehemündigkeit
(recht.zivil.materielle.familie)
    

Mit Ehefähigkeit wird die Möglichkeit eines Menschen bezeichnet, eine Ehe eingehen zu können. Die Ehefähigkeit setzt die Geschäftsfähigkeit mit Blick auf die Eheschließung (= Ehegeschäftsfähigkeit, § 1304 BGB) und die Ehemündigkeit (§ 1303 BGB) voraus.

Die Ehemündigkeit tritt mit der Volljährigkeit ein. Ab dem 16. Lebensjahr besteht die Möglichkeit auf Antrag durch das Familiengericht vom Erfordernis der Ehemündigkeit befreit zu werden (§ 1303 Abs. 2 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehegeschäftsfähigkeit * Volljährigkeit * Altersgrenzen im Recht * Altersgrenzen im Recht * Ehe/Ehewirkungen * Ehe/Ehewirkungen