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Von einer Verfassungsänderung spricht man, wenn die Verfassung eines Staates, und damit dessen Grundprinzipien, geändert werden. Um Mißbrauch zu verhindern, sind Verfassungsänderungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Verfassungsänderungen müssen in Deutschland mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages beschlossen werden (Art. 79 Abs. 2).
Artikel bzw. Prinzipien die unter die Ewigkeitsgarantie fallen können
nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3). Dazu gehören das
Bundesstaatsprinzip, der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1), die
Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft
(Art. 1 Abs. 2), die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1), die repräsentative
Demokratie (Art. 20 Abs. 2) das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) und das
Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4) sowie Art. 79 Abs. 3 GG selbst.
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