Mit Unterwerfungserklärung wird die Erklärung eines Schuldners in einer vollstreckbaren Urkunde bezeichnet, mit der er sich
hinsichtlich der in der Urkunde enthaltenen Ansprüche gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterwirft.
Die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in notariellen Urkunden hat zur Folge, dass der Gläubiger nicht aus der Urkunde klagen muss, sondern die Urkunde vollstreckbarer Titel ist.
Der Käufer unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Dem Käufer wird auf Antrag ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen [Abweichung von § 726 Abs. 1 ZPO] eine vollstreckbare Ausfertigung [§ 724 ZPO] mit der Maßgabe erteilt, dass der Kaufpreis auf auf das Notaranderkonto zu zahlen ist erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung darf nicht vor Mitteilung der Fälligkeit durch Notar gemäß ... erteilt werden.
Dabei muss sich die Vollstreckungsunterwerfung an der Kaufpreisklausel orientieren. D.h. ist Zahlung auf ein Notaranderkonto vereinbart, darf auch die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Zahlung auf Notaranderkonto gerichtet sein. Bei Vereinbarung von Lastenfreistellung etc.
Die persönliche Unterwerfung muss notariell beurkundet werden.
Die dingliche Unterwerfung folgt in Ihrem Wortlaut § 800 ZPO:
Wegen vorgenannter Grundschuld unterwirft sich der Eigentümer in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll.
Bei Rechtsnachfolge in das Eigentum, muss die Vollstreckungsklausel gegen den neuen Schuldner erteilt werden.
Die Vertretung bei der Erklärung richtet sich nicht nach § 180 BGB sondern nach den Regeln für Vertretung in der ZPO (§§ 78 ff ZPO).
Daraus folgt, dass eine privatschriftliche Erklärung genügt. Im Rahmen der Klauselerteilung müssen aber die Voraussetzungen für die Klauselerteilung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, so dass die privatschriftliche Erklärung nicht mehr genügt (KG Beschl. v. 29.11.2007 Az. 9 W 83/06).
Bei einer Grundschuldbestellung ohne Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, muss der Gläubiger zuerst auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen, auch wenn er für den Kaufpreis einen Titel hat.