Als vollstreckbare Urkunde wird ein von einem Notar oder einem Gericht
aufgenommener und ausgefertigter Vollstreckungstitel bezeichnet.
Vollstreckbare Urkunden müssen den Voraussetzungen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechen:
- Errichtung vor einem deutschen Gericht oder Notar
- in den Grenzen der örtlichen Zuständigkeit
- Regelung eines Anspruch der durch Vergleich geregelt werden kann
- kein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung
- betrifft nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum
- Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
- (...)
Für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Notar zuständig (§ 797 Abs. 2 ZPO).
Die Unwirksamkeit des Titels ist mittels Gestaltungsklage analog § 767 ZPO oder Feststellungsklage geltend zu machen (Thomas/Putzo § 797 Rn. 13 und § 767 Rn. 8f). Materielle Einwendungen sind mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO gilt hier gemäß § 797 Abs. 4 ZPO nicht.
Voraussetzungen (DNotI-Report 2004, 125-127):
- Vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde (siehe oben)
- Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 750 Abs. 2 ZPO)
- Ggf. Zustellung Belastungsvollmacht (str.)
- Verstreichen der Zweiwochenfrist des § 750 Abs. 3 ZPO
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