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Mit Nachweisverzicht wird der Bestandteil einer Unterwerfungerklärung bezeichnet, mit der der Schuldner es dem Gläubiger gestattet sich eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne ansonsten erforderliche Nachweise (z.B. der Fälligkeit oder der Erfüllung) erteilen zu lassen.
Eine formularmäßige Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht verstößt gegen § 307 BGB bzw. § 134 BGB (für Bauträgerverträge BGH v. 22.10.1998, Az. VII ZR 99/97) mit der Folge dass die Unterwerfungserklärung im gesamten unwirksam ist (str. aA OLG Stuttgart, OLGZ 1994, 101, 103).
Beispiel: Der Schuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, dem Notar ist gestattet, eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeit zu erteilen.
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