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Mit Testament wird ein einseitiges Rechtsgeschäft bezeichnet, mit dem der Testierenden seinen letzten Wille festlegt. Das Testament entfaltet seine Wirkung erst mit dem Tod des Testierenden.
Um wirksam zu sein muss ein Testament handschriftlich vom sog. Erblasser persönlich verfasst sein (§§ 2064, 2247 BGB), oder vor einem Notar mündlich oder schriftlich zur Niederschrift erklärt werden (§ 2232 BGB). Existiert im Todesfall kein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
- Erklärung zu Herkunft (geboren als Sohn der/des), Familienstand und Abkömmlingen
- Erklärung über die Staatsangehörigkeit
- Vorbefassungsvermerk
- Erklärung über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers
Der Notar sich im Vorgespräch von der Testierfähigkeit des Erschienen überzeugt.
- Belehrung über die Anwendbarkeit ausländischen Rechts
- Rechtswahl bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- Erklärungen über vorangegangene Verfügungen
- Erbeinsetzung/Enterbung (konkludent oder ggf. ausdrücklich)
- Ersatzerbeneinsetzung
- Schlusserbeneinsetzung
- Gegenstandszuweisung/Teilanordnung mit ggf. Vermächtnis für überquotalen Wert
- Einfache Pflichtteilsstrafklausel
- Jastrow´sche Pflichtteilsklausel
- eingeschränkter Abänderungsvorbehalt
- Pflichteilentziehungsklausel
- Anordnung Vor-/Nacherbfolge
- Befreiungsklausel bei Vor-/Nacherbfolge
- Schenkungsvermächtnis (Umgehung von § 2113 Abs. 2 BGB)
- Auflösend bedingte Vor-/Nacherbfolge
- Dieterle-Klausel zur Bestimmung der Nacherben
- Klausel nach Frank zur Bestimmung der Nacherben
- gestaffelte Vor-/Nacherbfolge
- Anordnung Testamentsvollstreckung
- Vermächtnisse
- Herausgabevermächtnis auf den Überrest (Geschiedenentestament)
- Vorausvermächtnis (für Erben)
- Zweckvermächtnis (Bestimmung des Inhalts durch Beschwerten)
- Nießbrauchsvermächtnis
- Übernahmevermächtnis
- Auflage
- Auseinandersetzungsverbot im Weg der Auflage/des Vermächtnisses
- Vormundbenennung
- Erklärungen des Notars zur Testierfähigkeit
- Erklärung zur Verwahrung des Testamens/Meldung zum ZTR
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