Mit Testierfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit ein Testament zu errichten. Dabei kann man zwischen der beschränkten und der vollen Testierfähigkeit unterscheiden.
Die beschränkte Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein (§ 2229 Abs. 1 BGB), diese gibt dem Minderjährigen die Möglichkeit ein Testament durch Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift zu errichten. Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist davon nicht umfasst (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Mit dem 18. Lebensjahr erlangt man die volle Testierfähigkeit. Damit ist auch die eigenhändige Errichtung eines Testaments möglich (§ 2247 BGB).
Nicht testierfähig ist, wer wegen krankfhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Die Testierfähigkeit wird begrenzt durch das Pflichtteilsrecht und gewillkürten Regelungen im Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament.
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