Mit Revision wird im Strafrecht gemäß § 337 StPO die Kontrolle eines tatrichterlichen Urteils auf Rechtsfehler bezeichnet. Dabei ist gemäß § 344 Abs. 2 StPO zwischen zwei Arten von Fehlern zu unterscheiden:
- Verfahrensfehler
- materiellrechtliche Fehler
Verfahrensnormen sind dabei solche, die den Weg zum Urteil beschreiben (z.B. Regeln über die Durchführung der Beweisaufnahme), materiellrechtliche Normen sind solche, die den Inhalt des Urteils vorgeben (Strafmaß etc.).
Die Voraussetzungen der Revision sind erfüllt, wenn ein Fehler vorliegt, und das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Verfahrensfehler können z.B. auftreten bei der Vereidigung, der Belehrung, der Beweisverwertung (Verstoß gegen Verwertungsverbote (§ 261 StPO), Gewährung des letzten Wortes, Ablehnung von Beweisanträgen. Für weitere mögliche Fehler siehe unter Aufbau einer Revisionsklausur.
Bei Verfahrensfehlern ist darauf zu achten, dass nur der Richter revisible Verfahrensfehler begehen kann. Verstößt z.B. ein Polizist bei der Vernehmung gegen das Folterverbot und der Richter wertet die Aussage trotzdem, so liegt der Verstoß nicht in der Folter, sondern in der unzulässigen Verwertung von unter Folter erzwungenen Aussagen.
Das Urteil muss auf dem Fehler beruhen. D.h. es darf nicht auszuschließen zu sein, dass Urteil auf dem Fehler beruht.
Das spielt nur dann keine Rolle, wenn die Norm gegen die verstoßen wurde nicht dem Schutz des Angeklagten dienen soll (Rechtskreistheorie), z.B. § 55 StPO oder es sich um eine reine Ordnungsvorschrift handelt.
Die absoluten Revisionsgründe sind § 338 StPO aufgezählt. Hier wird das Beruhen des Urteils unwiderleglich vermutet. Beispiel: Ausschluss der Öffentlichkeit.
Materiellrechtliche Fehler können in jedem der fünf Abschnitte der Urteilsbegründung auftreten.
Bei der Prüfung materiellrechtlicher Fehler ist immer darauf zu achten, dass es insoweit nur auf das Urteil ankommt. Der Rest der Akte, wie z.B. das Protokoll, darf für die diese Prüfung nicht herangezogen werden. Ein Fehler der sich erst aus dem Protokoll ergibt, ist kein materiellrechtlicher! Für mögliche materiellrechtliche Fehler siehe unter Aufbau einer Revisionsklausur
Die Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar und zwar auf Rechtsfehler. Das Revisionsgericht darf nicht eine neue Beweiswürdigung vornehmen, wenn ihm die Beweiswürdigung nicht gefällt, die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nur möglich, brauchen aber nicht zwingend sein.
Beispiel: Der Tatrichter gelangt aufgrund einer von vier Zeugenaussagen zu dem Schluss, dass ein Angeklagter entgegen § 315c StGB auf einer Autobahn wenden wollte. Hält das Revisionsgericht die Aussagen dieses Zeugen für unglaubwürdig, z.B. weil es denkt, dass er als Unfallbeteiligter befangen ist, kann es seine Einschätzung nicht an die Stelle des Tatrichters setzen. Die Beweiswürdigung ist nicht fehlerhaft
Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung in den folgenden Fallgruppen:
a. Verstöße gegen Denkgesetze (z.B. Zirkelschluss). Kommen in Revisionsklausuren angeblich eher selten vor.
b. Missachtung offenkundiger Tatsachen.
c. Verstoß gegen naturgesetzliche Erfahrungssätze, Erfinden von Erfahrungssätzen.
d. Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Ein solcher Verstoß ist aber nur gegeben, wenn der Tatrichter selbst Zweifel bezüglich seiner Überzeugung erkennen lässt.
e. Darlegungsmangel. Ein Darlegungsmangel liegt vor, wenn der Tatrichter im Sachverhalt Behauptungen hat, die sich nicht aus der Beweiswürdigung ergeben.
Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts kann sich das Revisionsgericht frei über die Wertungen des Tatrichters hinwegsetzen.
Fehler bei der Strafrahmenbildung, Fehler bei der Gesamtstrafenbildung oder Doppelverwertung von Tatsachen. Für weiteres siehe unter Strafzumessung.
Die im richtig gefundenen Rahmen liegende Strafe ist grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und nicht fehlerhaft. Der BGH hat eine Fehlerhaftigkeit aber für den Ausnahmefall angenommen, dass die Strafe sich von ihrer Funktion löst.
Siehe unter Revisionsantrag.
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